interne Verweise§ 34 AktG Umfang der Gründungsprüfung (vom 01.09.2009) ... kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird. (3) Je ein ...
§ 37a AktG Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung (vom 01.09.2009) ... Wird nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu ... Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich ... darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener ... 2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 ...
§ 52 AktG Nachgründung (vom 01.09.2009) ... Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden. (5) ...
§ 183a AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung (vom 01.09.2009) ... einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden ... von vier Wochen seit der Bekanntmachung. (3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über ...
Zitat in folgenden NormenSCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 SCEAG Kontrolle der Gründung ... die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
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