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Zitierungen von § 134b AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134b AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134a AktG Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (vom 26.06.2021)
... Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... (2) Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre ... übermittelt, 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 9. entgegen § 134c ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... 3 gilt entsprechend." 18. Nach § 134 werden die folgenden §§ 134a bis 134d eingefügt: „§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich ... „§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... (2) Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ... Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe c sowie Artikel 3j Absatz 4. § 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten (1) Institutionelle ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre ... übermittelt, 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 9. entgegen § 134c ...
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