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Zitierungen von § 134d AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134d AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134a AktG Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (vom 26.06.2021)
... Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, ... Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... gilt entsprechend." 18. Nach § 134 werden die folgenden §§ 134a bis 134d eingefügt: „§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich ... 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ... in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten. § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater (1) Stimmrechtsberater haben ... 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, ... nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ...
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