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Zitierungen von § 121 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 118a AktG Virtuelle Hauptversammlung (vom 27.07.2022)
... eingeräumt. Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7 ; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite ...
§ 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (vom 31.12.2015)
... sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) In gleicher Weise können ...
§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (vom 01.11.2024)
... oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a ... 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der ...
§ 130a AktG Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen (vom 27.07.2022)
... (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7 . (5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist ...
§ 131 AktG Auskunftsrecht des Aktionärs (vom 27.07.2022)
... elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden. ... einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und ...
§ 241 AktG Nichtigkeitsgründe (vom 27.07.2022)
... er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ...
§ 242 AktG Heilung der Nichtigkeit (vom 27.07.2022)
... ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht ...
§ 243 AktG Anfechtungsgründe (vom 27.07.2022)
... 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 ...
§ 256 AktG Nichtigkeit (vom 01.08.2022)
... 1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... (3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 20 EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.09.2009)
... Die §§ 121 , 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der ...
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121 , 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz 3, § ...
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 235 InsO Erörterungs- und Abstimmungstermin (vom 01.01.2021)
... 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans ...
§ 241 InsO Gesonderter Abstimmungstermin (vom 01.03.2012)
... bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des ...
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 SAG Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 ... sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7 , § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 85 StaRUG Besondere Bestimmungen (vom 17.07.2024)
... Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022)
... 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 , der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des ...
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 WpÜG Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung (vom 27.07.2022)
... der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ... § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes ... sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7 , § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist" angefügt. 9. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe ... sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 11 FRUG Änderung des Aktiengesetzes
... vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert: 1. In § 121 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort amtlichen" durch die Wörter Handel im ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... (6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des ... sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7 , § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 2 VirHVEG Änderung des Aktiengesetzes
... Kommunikation eingeräumt. Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7 ; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite ... diese zugängliche Internetseite eines Dritten zugänglich zu machen." 5. § 121 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ... (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7 . (5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist in der ... im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden. ... einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren ... 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 ...
Artikel 5 VirHVEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 , der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... 8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 9. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 ... 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der ... 241 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. ... die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... 1 und Abs. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121 Abs. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt. 37. § 243 Abs. 3 wird ... Nummer 2 und in ihr werden nach dem Wort „Verletzung" die Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder" eingefügt. c) Die bisherige Nummer 2 wird ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. ... die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht ...
Artikel 2 ARUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (1) Die §§ 121 , 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der ...
Artikel 3 ARUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend." b) Der bisherige Satz 3 wird wie ... Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird." 12. Dem § 121 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitteilung an die im Aktienregister ... 2 wird wie folgt gefasst: „2. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 121 Absatz 4a oder des § 124a,". 27. In § 246a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort ...
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121 , 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz 3, § ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 38 JusWeDigG Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
... machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die ...
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... oder Kommanditaktionäre. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des ... öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des Plans ist ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 18 KredReorgG Abstimmung der Anteilsinhaber (vom 31.12.2015)
... muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. § 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis ...
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