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§ 1 - Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten (OPrAGebG k.a.Abk.)

Artikel 29 G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 805, 818; zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 26.06.1970; FNA: 202-3-2 Verwaltungsgebühren
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§ 1



Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.