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Änderung § 5a G 10 vom 09.07.2021
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§ 5a G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 5a G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | |
(Text alte Fassung) 1 Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2 Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3 Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4 § 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 5 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7 Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt. | (Text neue Fassung) 1 Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2 Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3 Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4 § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. 5 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7 Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen. |
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