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Änderung § 5a G 10 vom 05.08.2009

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§ 5a G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 5a G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung


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1 Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2 Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3 Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4 § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. 5 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7 Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.