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Änderung § 19 G 10 vom 09.07.2021

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§ 19 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder

3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.