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Änderung § 19 G 10 vom 09.07.2021
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§ 19 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 19 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt, |
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. (3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle. |
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