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Änderung § 16 G 10 vom 25.05.2018
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§ 16 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 16 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Parlamentarische Kontrolle in den Ländern | |
(Text alte Fassung) 1 Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. | (Text neue Fassung) 1 Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. |
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