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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (KOVZustV k.a.Abk.)
V. v. 20.05.1963 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 833-4 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 833-4 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 1
Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die
- a)
- Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,
- b)
- Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),
- c)
- Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
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