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Änderung § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 08.09.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken


(Text neue Fassung)

§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz


vorherige Änderung

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.



(1) 1 In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die

1.
aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,

2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder

3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.

2 Die Verbote des Satzes 1 gelten auch
in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:

1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder

3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung
der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. 3 Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.

(heute geltende Fassung)