Tools:
Update via:
Änderung § 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 08.09.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV am 8. September 2021 und Änderungshistorie der PflSchAnwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2021 geltenden Fassung | § 4a n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern |
(1) 1 Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. 3 Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. 4 Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. 5 Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4714/al0-154112.htm