Änderung § 8 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 18.06.2022

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2022 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.

(heute geltende Fassung) 
 



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