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Änderung § 8 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet,

3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt
oder

4. entgegen
§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.



(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.



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