Änderung § 9 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 08.09.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV am 8. September 2021 und Änderungshistorie der PflSchAnwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2021 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 9 Generelles Anwendungsverbot


vorherige Änderung

Die Nummern 1a, 5a und 7 der Anlage 3 Abschnitt A sind ab dem 31. Mai 2016 nicht mehr anzuwenden.



Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed