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Änderung § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 01.03.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken


(Text alte Fassung)

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

(Text neue Fassung)

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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