§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken | |
(Text alte Fassung) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. | (Text neue Fassung) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. |