Änderung § 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot


(Text alte Fassung)

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht verwertet werden.


(Text neue Fassung)

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

 



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