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§ 2 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz (BfNatSchG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 06.08.1993 BGBl. I S. 1458; zuletzt geändert durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.08.1993; FNA: 791-7 Naturschutz
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Geltung ab 15.08.1993; FNA: 791-7 Naturschutz
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§ 2 Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ihm durch das Bundesnaturschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei der internationalen Zusammenarbeit.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
Text in der Fassung des Artikels 289 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 289 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 420 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 289 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
... In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 6. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 420 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
... In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für ...
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