Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz, alle Änderungen durch Artikel 289 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BfNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.



(heute geltende Fassung)