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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz, alle Änderungen durch Artikel 289 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BfNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein 'Bundesamt für Naturschutz' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. |
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn. |
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