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§ 1 - 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO (35. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.04.1988 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Geltung ab 30.04.1988; FNA: 9232-1-35 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 30.04.1988; FNA: 9232-1-35 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
- 1.
- mit Doppelbereifung oder
- 2.
- mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen oder
- 3.
- mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen;
(2) Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
- 1.
- bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
- 2.
- bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach DIN 11.030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln müssen nach außen und unten weisen.
(3) Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten hinaus, so sind in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlußleuchten sowie jeweils Rückstrahler erforderlich, deren äußerste Punkte der leuchtenden Flächen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein.
(4) Abweichend von § 36a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen in den Fällen des Absatzes 1 keine zusätzlichen Radabdeckungen vorhanden zu sein, wenn die Zugmaschine oder der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 3. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 1 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 2 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 3 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
aktuell | vor 01.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 35. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
35. StVZOAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 3 48. StVRÄndV Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 55. StVRÄndV Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... § 1 Absatz 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 ...
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