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§ 2 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2
(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.
(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).
(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.
(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.
Im einzelnen werden verstanden:
- a)
- unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;
- b)
- unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;
- c)
- unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);
- d)
- unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;
- e)
- unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.
(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).
(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.
(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 2 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
aktuell | vor 01.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 2 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d , § 87 Satz 1 und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3, § 104 Satz 2, ...
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Brennereiordnung
... § 44 wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 44". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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