(1) Das regelmäßige ist Brennerei einer Brennrecht das Brennrecht, das sie nach §
31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.
(2) Das nach §
40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.