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§ 46 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 46
(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, daß das regelmäßige Brennrecht mit den für das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfältigt und durch 100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber außer Ansatz zu lassen.
(2) Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach § 40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, wenn sie ein regelmäßiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist hätten.
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 46 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Brennereiordnung
... die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe." 3. § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben. 4. In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ...
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