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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 50 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50
Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,
- 2.
- einen Grund- und Aufriß, der alle angemeldeten Räume umfaßt (§ 51),
- 3.
- die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),
- 4.
- eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. Die Zeichnung muß bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.
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