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§ 65 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 65



Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen - ausgenommen Eichscheine - und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.