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§ 66 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 66



(1) Will der Brennereibesitzer

1.
die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon oder die angemeldeten Räume ändern,

2.
anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrichtung erstmals aufstellen oder umbauen,

so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durchgeführt oder sollen die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon entfernt oder an einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Zollstelle spätestens eine Woche vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat er neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen.

(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten, geänderten oder neu hinzugekommenen Teile der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch genommen werden, bevor die Zollstelle auf der Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, daß ihr die Änderung angezeigt worden ist.

 
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