§ 71
Die Verschlußbrennereien müssen so eingerichtet sein, daß sämtliche weingeisthaltigen Dämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt.
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