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§ 83a - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 83a Übergangsregelung



Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.