§ 83a Übergangsregelung
Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.
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