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§ 103 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 103


§ 103 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Meßuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Bundesmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 103 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

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Zitierungen von § 103 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 177 BrennO (vom 15.12.2010)
... Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... ersetzt. 3. In § 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d, § 87 Satz 1 und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3 , § 104 Satz 2, § 129 Absatz 1 und § 154 Absatz 2 wird jeweils das Wort ...


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