Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 104 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 104
Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 104 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 177 BrennO (vom 15.12.2010)
... Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... 4 Satz 2 Buchstabe d, § 87 Satz 1 und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3, § 104 Satz 2 , § 129 Absatz 1 und § 154 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/a106789.htm