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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 105 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 105
§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Meßuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluß zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten.
Zitierungen von § 105 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 177 BrennO (vom 15.12.2010)
... Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. ...
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