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§ 107 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 107


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nebenmeßuhren sind die besonderen amtlichen Meßuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.

(2) Die Anzeigen der Nebenmeßuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.

(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmeßuhren zugleich als Nebenmeßuhren benutzt werden.

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Zitierungen von § 107 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 177 BrennO (vom 15.12.2010)
... Meßuhren (§§ 101 bis 107 ) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) ...