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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 115 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 115
(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.
(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden
- a)
- vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint,
- b)
- vom Hauptzollamt in Fällen des § 118,
- c)
- vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.
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