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§ 121 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 121



(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:

7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und

26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.

(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.