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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 128 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 128
(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.
(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.
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