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§ 129 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 129



(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.



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Frühere Fassungen von § 129 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 129 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... d, § 87 Satz 1 und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3, § 104 Satz 2, § 129 Absatz 1 und § 154 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort ...