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§ 132 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 132
(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.
(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.
(3) Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, daß der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
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Frühere Fassungen von § 132 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 132 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Brennereiordnung
... 3. § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben. 4. In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Kornbranntwein oder" gestrichen. 5. ...
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