Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 136 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 136



Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.



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