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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 148 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 148
Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des Brennrechts zu prüfen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile hinzuweisen; doch schützt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. Die Zollstelle prüft das zurückgelieferte und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlaß besteht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/a106837.htm