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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 149 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 149
Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 149 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 149 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 149 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 187 BrennO (vom 15.12.2010)
... ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein ( § 149 ) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Brennereiordnung
... 3 werden die Wörter „um Kornbranntwein oder" gestrichen. 5. In § 149 werden jeweils das Wort „Korn" und das sich jeweils anschließende Komma ...
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