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§ 169 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 169



(1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet werden. Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung für den folgenden Kalendermonat anzumelden.

(2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen Gemische verschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der Gattung nach anzumelden. Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen dürfen Abkürzungen nicht verwendet werden.

(3) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, für die die Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf nur in der Brennblase erfolgen.

(4) Im Fall der Materialüberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein nicht in der Brennblase vornimmt.

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