Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach §
136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach §
50 Abs. 3 der
Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.