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§ 184 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 184



(1) Der Brennereibesitzer muß jeder Öffnung eines Sammelgefäß- oder Gitterraumes beiwohnen.

(2) Sind Ablaßvorrichtungen innerhalb der Räume geöffnet worden, so hat der Brennereibesitzer für ihre Schließung und ordnungsmäßige Wiederverschließung zu sorgen. Absperrhähne an Standgläsern dürfen auf Antrag des Brennereibesitzers offen gehalten werden.