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§ 190 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 190



(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.

(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Abfertigungsantrag geändert wird.

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