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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 192 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 192
(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und abzufertigen.
(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr (§ 196) festgestellt. Zur Alkoholmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol. Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.
(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen
- 1.
- bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;
- 2.
- bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer ändert;
- 3.
- wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht;
- 4.
- wenn am Schluß des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der nächsten Abnahme nach den Betriebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt werden.
(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den Betriebsverhältnissen der Brennerei zu schätzen.
(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 192 Brennereiordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 192 Brennereiordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 192 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrennO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Brennereiordnung
... (§ 82 des Gesetzes) überlassen" gestrichen. 7. § 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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