§ 204
Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV ... E.6.1 24,00 - Fuselölgehalt gemäß § 204 der Brennereiordnung E.6.2 96,00 - Fuselöltest nach ...
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