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§ 204 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 204



Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.

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Zitierungen von § 204 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 204 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 16 BfBAG Änderung von Rechtsverordnungen
... Untersuchungsgebühr Buchstabe E Nummer 6.1 werden die Wörter „gemäß § 204 der Brennereiordnung " gestrichen. (4) § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über ...

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV
...  E.6.1 24,00 - Fuselölgehalt gemäß § 204 der Brennereiordnung E.6.2 96,00 - Fuselöltest nach ...