Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 217 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 217



(1) Brennereibesitzer, die den Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes beanspruchen, haben mindestens 5 Tage vor Beginn des Jahresbetriebs oder vor der erstmaligen Betriebseröffnung bei der Zollstelle schriftlich zu erklären, daß sie im Betriebsjahr nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erzeugen wollen und daß ihnen die Folgen einer Abweichung von dieser Erklärung bekannt seien. Die Erklärung kann ein für alle Mal oder für das Betriebsjahr abgegeben werden. Die Brennereibesitzer haben sich zu verpflichten, das zuviel erhaltene Übernahmegeld zurückzuzahlen, wenn sie ihre Erklärungen nicht einhalten.

(2) Bei Überschreitung der Jahresmenge von 300 Hektoliter Weingeist ist die Zahlung des Übernahmegeldes solange auszusetzen, bis die nach § 68 des Gesetzes gezahlten Zuschläge ausgeglichen sind.