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§ 226 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 226



Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich außerhalb der Brennerei befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken dienen, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung.