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Änderung § 179 Brennereiordnung vom 01.04.2008
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§ 179 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 179 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 179 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 30 GB) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind. |
(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, müssen sämtliche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden. (3) Innerhalb der Räume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht erschweren oder hindern. |
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