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Änderung § 5 Brennereiordnung vom 01.04.2008
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie 1. vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb), 2. Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten. (2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Oberfinanzdirektion kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen. | (Text neue Fassung) (3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen. |
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